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Das Vermieter-Praxishandbuch: Mietverträge für Wohn- und Geschäftsraum - Mustertexte und Formulierungshilfen, by Rudolf Stürzer

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Über den Autor und weitere Mitwirkende
Rudolf Stürzer, Rechtsanwalt und Vorsitzender des Haus-und Grundbesitzervereins München stellt unter Einbeziehung seiner langjährigen praktischen Erfahrung in Mietsachen das gesamte Wohn- und Geschäftsraummietrecht in einer sowohl für den Laien verständlichen als auch für den Fachmann hilfreichen Art und Weise dar. Michael Koch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München, stellt unter Einbeziehung seiner langjährigen praktischen Erfahrung in Mietsachen das gesamte Wohn- und Geschäftsraummietrecht in einer sowohl für den Laien verständlichen als auch für den Fachmann hilfreichen Art und Weise dar. Die Rechtsanwältin Birgit Noack ist seit über 15 Jahren als Beraterin beim Haus- und Grundbesitzerverein München mit dem Schwerpunkt Mietrecht tätig. Sie ist daher bestens mit den Problemen bei Mietmängeln vertraut. Martina Westner, Rechtsanwältin, ist seit über 15 Jahren als Beraterin beim Haus- und Grundbesitzerverein München mit dem Schwerpunkt Mietrecht tätig. Sie ist bestens mit den Problemen bei Mietverträgen oder Abrechnung von Beriebskosten vertraut. Sie ist Mitautorin verschiedener Fachbücher im Haufe Verlag.
Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.
2.1 WOHNRAUMMIETVERTRAG Grundsätzlich können vertragliche Vereinbarungen von den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (s. hierzu im Einzelnen Mietvertrag § 17. Sonstige Vereinbarungen). Strengere Regeln gelten, wenn die Vereinbarung bereits vorformuliert, das heißt nicht zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner, zum Beispiel in Form eines Formularmietvertrags, zur Unterschrift vorgelegt wird. Derartige vorformulierten Klauseln stellen „Geschäftsbedingungen" im Sinne der §§ 305 ff. BGB (bis 31.12.2001: AGBG) dar, zu denen sich nach In-Kraft-Treten des AGBG am 1.4.1977 eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt hat. Seither wurden zahlreiche Klauseln aus unterschiedlichen Vordrucken, die von Vermietern und Hausverwaltungen jahrzehntelang unbeanstandet verwendet wurden, für unwirksam erklärt. ACHTUNG Beim Abschluss eines Mietvertrags ist es daher von größter Wichtigkeit, nur solche Formulare und Anlagen zu verwenden, deren Inhalt den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (bis 31.12.2001: AGBG) und der hierzuergangenen Rechtsprechung genügt. Dem Vermieter können erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn sich während eines Prozesses herausstellt, dass eine bestimmte Klausel im Mietvertrag unwirksam ist und die erhobenen Ansprüche nicht stützen kann. Trotz der umfangreichen Rechtsprechung sind leider immer noch zahlreiche Formularmietverträge im Handel, die eine Vielzahl von Klauseln enthalten, die von der Rechtsprechung längst für unwirksam erklärt worden sind. Solche Klauseln spiegeln dem Vermieter oftmals weit gehende Rechte vor, die tatsächlich aber nicht bestehen und im Streitfall daher nicht durchsetzbar sind. Die Rechtsprechung lehnt es grundsätzlich auch ab, eine zu weit gehende und daher unwirksame Klausel durch Reduzierung des Inhalts auf ein zulässiges Maß zurückzuführen (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer Formularklausel). Die Klausel wird daher insgesamt für ungültig erklärt und durch die gesetzliche Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Diese Rechtsfolge kann für den Vermieter zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. BEISPIEL Eine Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sieht einen Renovierungsturnus von drei Jahren für sämtliche Räume vor. Diese Fristen sind zu kurz bemessen, da der Renovierungsturnus nach ständiger Rechtsprechung nur für Küchen, Bäder und Duschräume drei Jahre, für die Wohn und Schlafräume aber mindestens fünf Jahre und für die sonstigen Räume mindestens sieben Jahre betragen muss. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion führt die Rechtsprechung diese Klausel nicht etwa auf einen zulässigen Inhalt, das heißt auf die zulässigen Renovierungsfristen von drei, fünf und sieben Jahren zurück, sondern erklärt die Klausel insgesamt für unwirksam. Dadurch tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel. Danach ist jedoch nicht der Mieter, sondern der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Die Abweichung von den von der Rechtsprechung festgelegten Renovierungsfristen hat für den Vermieter somit die wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolge, dass der Mieter zu keinerlei Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Zu beachten ist ferner, dass auch eine für sich allein wirksame Klausel durch Aufnahme einer weiteren Klausel unwirksam werden kann. BEISPIEL Eine Renovierungsklausel mit zulässigen Renovierungsfristen wird durch eine Klausel ergänzt, wonach der Mieter auch bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Diese Ergänzung führt nach Auffassung der Rechtsprechung zu einem „Summierungseffekt", der den Mieter unangemessen benachteiligt. Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Fall auch die - für sich allein - wirksame Klausel ungültig wird und der Mieter zu keinerlei Schönheitsreparaturen verpflichtet ist - weder während der Dauer noch bei Beendigung des Mietverhältnisses (BGH, Urteil v. 25.6.2003, VII ZR 335/02, WuM 2003, 561; Beschluss v. 2.12.1992, NJW 1993, 532). An diesem Beispiel wird deutlich, dass bei Abfassung eines Mietvertrags nicht nur die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu prüfen ist, sondern ferner auch darauf geachtet werden muss, dass die Kombination mehrerer Klauseln nicht zur Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt. Anhand des nachfolgend erläuterten Vertragsmusters werden Möglichkeiten der Vertragsgestaltung aufgezeigt, die nach dem derzeitigen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügen und daher auch für eine mehrfache Verwendung geeignet sind. Ein weiteres Muster eines Mietvertrags finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM.
Alle Produktbeschreibungen
Produktinformation
Broschiert: 440 Seiten
Verlag: Haufe, Rudolf; Auflage: 4., Auflage 2008 (31. Oktober 2007)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3448087424
ISBN-13: 978-3448087420
Größe und/oder Gewicht:
15,1 x 3,3 x 21,1 cm
Durchschnittliche Kundenbewertung:
3.5 von 5 Sternen
4 Kundenrezensionen
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Das Buch macht auf den ersten Blick einen guten Eindruck. Wahrscheinlich wird es mir nützlich sein. Das zu beurteilen ist noch zu früh. Allerdings bin ich von der beiliegenden CD, die ja auch zum gekauften Produkt gehört, überhaupt nicht angetan.Ich habe wegen der zahlreichen Sicherheitslücken JAVA deinstalliert. Zu diesem Thema gibt es zahlreiche ernstzunehmende Hinweise.Nachdem ich die CD in meinen Computer geschoben habe, hat diese ungefragt JAVA 6.0 wieder installiert und Firefox wollte das Ganze dann auch gleich wieder als Plugin übernehmen und schon hätte ich wieder eine Sicherheitslücke gehabt.Ich frage mich, warum ein Programm so invasiv sein muss, wenn es doch einfach nur um ein paar Textvorschläge geht, die auch als Worddokumente hinterlegt sein könnten. Es kann doch nicht sein, dass eine Software, die seit geraumer Zeit als sehr bedenklich gilt, ohne weiteres auf dem Computer installiert wird.
Das Vermieter-Praxishandbuch aus dem Haufe-Verlag verdient wirklich eine uneingeschränkte Empfehlung. Zu praktisch allen Fragen sind topaktuelle (4. Aufl.) Erläuterungen enthalten, die auch Nichtjuristen ohne Probleme verstehen und umsetzen können.Die beiliegende CD-ROM rundet das Buch ab; z.B. lassen sich damit Mustermietverträge einfach in die Textverarbeitung importieren und bearbeiten.
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